Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Georg Lesch e.K.

§ 1 Geltung

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Georg
Lesch e.K. erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die
Firma Georg Lesch e.K. mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch
„Auftraggeber“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen
oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen
Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst
wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine
Anwendung, auch wenn die Firma Georg Lesch e.K. ihrer Geltung im
Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die Firma Georg
Lesch e.K. auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen
des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf
solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit diesen.
(3) Weiterhin werden neben unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen
die „Handelsüblichen Bestimmungen für die Lieferung
von unlegiertem Eisen- und Stahlschrott“ sowie die „Handelsüblichen
Bestimmungen für die Lieferung von Gussbruch und
Gießereistahlschrott“ in der jeweils gültigen Fassung Vertragsgrundlage.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote der Firma Georg Lesch e.K. sind freibleibend und
unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich
gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
Bestellungen oder Aufträge kann die Firma Georg Lesch e.K.
innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.

(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen der Firma
Georg Lesch e.K. und dem Auftraggeber ist der schriftlich
geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den
Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder.

(3) Den Angeboten der Firma Georg Lesch e.K. liegen die
Kostenfaktoren zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe zugrunde, sofern
nicht ausdrücklich Festpreise vereinbart sind. Im Falle, dass
Festpreise nicht ausdrücklich vereinbart sind, ist die Firma Georg
Lesch e.K. berechtigt die Preise angemessen zu erhöhen; dies gilt für
Materialpreisänderungen.

(4) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen
einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt
die Übermittlung per Telefax, im Übrigen ist die telekommunikative
Übermittlung, insbesondere per E-Mail, nicht ausreichend.

(5) Angaben der Firma Georg Lesch e.K. zum Gegenstand der
Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Menge, Maße und
Beschaffenheit) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die
Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue
Übereinstimmung voraussetzt.

(6) Schrott ist ein Sekundärrohstoff. Die Reinheit in Bezug auf Qualität
und Werkstoff ist begrenzt auf die Möglichkeit einer Materialsortierung
nach Optik und Herkunft, welche mit der berufsüblichen erfolgt. Die
Garantie auf Sorte bzw. Legierungsreinheit ist nicht möglich.
Weiterreichende Qualitätsansprüche sind ausgeschlossen.

§ 3 Preise und Zahlung

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen
aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder
Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen
sich in EURO zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei
Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher
Abgaben.

(2) Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen ohne jeden
Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart
ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei der
Firma Georg Lesch e.K.. Schecks gelten erst nach Einlösung als
Zahlung. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die
ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu
verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden
im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

(3) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die
Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur
zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind.

(4) Die Firma Georg Lesch e.K. ist berechtigt, noch ausstehende
Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach
Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die
Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet
sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der
Firma Georg Lesch e.K. durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen
Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die
derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

§ 4 Lieferung und Lieferzeit

(1) Von der Firma Georg Lesch e.K. in Aussicht gestellte Fristen und
Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd,
es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin
zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde,
beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der
Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem
Transport beauftragten Dritten.

(2) Die Firma Georg Lesch e.K. kann – unbeschadet ihrer Rechte aus
Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von
Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und
Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der
Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen der Firma Georg
Lesch e.K. gegenüber nicht nachkommt.

(3) Die Firma Georg Lesch e.K. haftet nicht für Unmöglichkeit der
Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere
Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht
vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art,
Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung,
Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen,
Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten
bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen,
behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder
nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden
sind, die die Firma Georg Lesch e.K. nicht zu vertreten hat. Sofern
solche Ereignisse der Firma Georg Lesch e.K. die Lieferung oder
Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die
Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die Firma
Georg Lesch e.K. zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei
Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder
Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder
Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer
angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der
Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht
zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung
gegenüber der Firma Georg Lesch e.K. vom Vertrag zurücktreten.

(4) Die Firma Georg Lesch e.K. ist zu Teillieferungen in zumutbarem
Umfang berechtigt.

(5) Gerät die Firma Georg Lesch e.K. mit einer Lieferung oder Leistung
in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus
welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung der Firma Georg
Lesch e.K. auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 7 dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.

§ 5 Erfüllungsort, Versand, Gefahrübergang und Abnahme

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist
Schweinfurt (Ort der Niederlassung), soweit nichts anderes bestimmt
ist.

(2) Die Versandart untersteht dem pflichtgemäßen Ermessen der
Firma Georg Lesch e.K..

(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des
Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs
maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur
Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber
über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die
Firma Georg Lesch e.K. noch andere Leistungen (z.B. Versand)
übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe
infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt,
geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem
der Liefergegenstand versandbereit ist und die Firma Georg Lesch
e.K. dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

(4) Die Sendung wird von der Firma Georg Lesch e.K. nur auf
ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten
gegen Diebstahl, Transportschäden oder sonstige versicherbare
Risiken versichert.

(5) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als
abgenommen, wenn
· die Lieferung abgeschlossen ist,
· der Verkäufer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die
Abnahmefiktion nach diesem § 5 (5) mitgeteilt und ihn zur
Abnahme aufgefordert hat,
· seit der Lieferung zwölf Werktage vergangen sind oder der
Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat und in
diesem Fall seit Lieferung sechs Werktage vergangen sind, und
· der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums
aus einem anderen Grund als wegen eines der Firma Georg
Lesch e.K. angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache
unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

§ 6 Gewährleistung, Sachmängel

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit
eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.

(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an
den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig
zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn der Firma Georg
Lesch e.K. nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich
offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer
unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen
sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder
ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des
Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den
Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne
nähere Untersuchung erkennbar war, zugegangen ist. Auf Verlangen
der Firma Georg Lesch e.K. ist der beanstandete Liefergegenstand
frachtfrei an die Firma Georg Lesch e.K. zurückzusenden. Bei
berechtigter Mängelrüge vergütet die Firma Georg Lesch e.K. die
Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die
Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem
anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs
befindet.

(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist die Firma Georg
Lesch e.K. nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden
Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet
und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit,
Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung
der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom
Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden der Firma Georg Lesch
e.K., kann der Auftraggeber unter den in § 7 bestimmten
Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

(5) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne
Zustimmung der Firma Georg Lesch e.K. den Liefergegenstand ändert
oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch
unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der
Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der
Mängelbeseitigung zu tragen.

§ 6 Gewährleistung, Sachmängel

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit
eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.

(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an
den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig
zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn der Firma Georg
Lesch e.K. nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich
offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer
unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen
sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder
ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des
Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den
Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne
nähere Untersuchung erkennbar war, zugegangen ist. Auf Verlangen
der Firma Georg Lesch e.K. ist der beanstandete Liefergegenstand
frachtfrei an die Firma Georg Lesch e.K. zurückzusenden. Bei
berechtigter Mängelrüge vergütet die Firma Georg Lesch e.K. die
Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die
Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem
anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs
befindet.

(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist die Firma Georg
Lesch e.K. nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden
Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet
und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit,
Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung
der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom
Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden der Firma Georg Lesch
e.K., kann der Auftraggeber unter den in § 7 bestimmten
Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

(5) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne
Zustimmung der Firma Georg Lesch e.K. den Liefergegenstand ändert
oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch
unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der
Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der
Mängelbeseitigung zu tragen.

§ 7 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens/h5>

(1) Die Haftung der Firma Georg Lesch e.K. auf Schadensersatz,
gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit,
Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung,
Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter
Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt,
nach Maßgabe dieses § 7 eingeschränkt.

(2) Die Firma Georg Lesch e.K. haftet nicht im Falle einfacher
Fahrlässigkeit ihrer Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen
soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten
handelt. Vertragswesentlich ist die Verpflichtung zur rechtzeitigen
Lieferung des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstands, die
dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des
Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder
Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen
Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

(3) Soweit die Firma Georg Lesch e.K. gemäß § 7 (2) dem Grunde
nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden
begrenzt, die die Firma Georg Lesch e.K. bei Vertragsschluss als
mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die
sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen
müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von
Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig,
soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des
Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die
Ersatzpflicht der Firma Georg Lesch e.K. für Sachschäden und daraus
resultierende weitere Vermögensschäden auf die derzeitige
Deckungssumme der Produkt- und/oder Betriebshaftpflichtversicherung
beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen
gelten in gleichem Umfang zugunsten der Angestellten und sonstigen
Erfüllungsgehilfen der Firma Georg Lesch e.K..

(6) Soweit die Firma Georg Lesch e.K. technische Auskünfte gibt oder
beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem
von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang
gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher
Haftung.

(7) Die Einschränkungen dieses § 7 gelten nicht für die Haftung der
Firma Georg Lesch e.K. wegen vorsätzlichen Verhaltens, für
garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem
Produkthaftungsgesetz.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der
Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen
Forderungen der Firma Georg Lesch e.K. gegen den Auftraggeber
aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden
Lieferbeziehungen.

(2) Die von der Firma Georg Lesch e.K. an den Auftraggeber gelieferte
Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten
Forderungen Eigentum der Firma Georg Lesch e.K.. Die Ware sowie
die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom
Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware
genannt.

(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt
des Verwertungsfalls (Absatz 7) im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen
und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

(4) Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird
vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung der
Firma Georg Lesch e.K. als Hersteller erfolgt und die Firma Georg
Lesch e.K. unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung
aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der
verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das
Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im
Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu
geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher
Eigentumserwerb bei der Firma Georg Lesch e.K. eintreten sollte,
überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder –
im og. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur
Sicherheit an die Firma Georg Lesch e.K.. Wird die Vorbehaltsware mit
anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder
untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache
anzusehen, so überträgt die Firma Georg Lesch e.K., soweit die
Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an
der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

(5) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der
Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende
Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum der Firma Georg
Lesch e.K. an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem
Miteigentumsanteil – an die Firma Georg Lesch e.K. ab. Gleiches gilt
für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten
oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B.
Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung
bei Verlust oder Zerstörung. Die Firma Georg Lesch e.K. ermächtigt
den Auftraggeber widerruflich, die an die Firma Georg Lesch e.K.
abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Firma
Georg Lesch e.K. darf diese Einzugsermächtigung nur im
Verwertungsfall widerrufen.

(6) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch
Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum
der Firma Georg Lesch e.K. hinweisen und die Firma Georg Lesch
e.K. hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer
Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage
ist, der Firma Georg Lesch e.K. die in diesem Zusammenhang
entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu
erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Firma Georg Lesch e.K..

(7) Tritt die Firma Georg Lesch e.K. bei vertragswidrigem Verhalten
des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag
zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware
herauszuverlangen.

§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der
Geschäftsbeziehung zwischen der Firma Georg Lesch e.K. und dem
Auftraggeber ist Schweinfurt. Für Klagen gegen die Firma Georg
Lesch e.K. ist Schweinfurt ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende
gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände
bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2) Die Beziehungen zwischen der Firma Georg Lesch e.K. und dem
Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten
Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom
11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen
Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken
diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die
Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des
Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen
vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Hinweis:
Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass die Firma Georg
Lesch e.K. Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28
Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung
speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die
Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu
übermitteln.